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Zweitmeinung vor einer Operation: Welche Rechte gesetzlich Versicherte haben
Vor der planbaren Operation: Besser noch eine zweite Meinung einholen?
Soll ich mich operieren lassen oder geht es auch anders? In bestimmten Fällen haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung.

Immer wieder Mandelentzündungen und schließlich empfiehlt die HNO-Ärztin, bei dem Kind die Rachenmandeln entfernen zu lassen. Aber geht es wirklich nicht anders und was bringt das überhaupt? Denn schließlich haben Narkose und eine Operation auch Risiken.
Manchmal ist man sich unsicher, ob die Empfehlung für eine Operation wirklich gut passt. Dann kann man sich unter bestimmten Umständen eine zweite Meinung einholen. Was müssen gesetzlich Versicherte zum Zweitmeinungsverfahren wissen?
Wann habe ich Anspruch auf eine zweite Meinung?
Eine zweite Meinung vor einer Operation ist möglich, wenn es sich um eine nicht-dringliche Angelegenheit handelt, der Eingriff also planbar ist. Sie ist besonders dann wichtig, wenn es möglicherweise noch Behandlungsalternativen gibt, auch Abwarten möglich ist oder wenn die Operation weitreichende Auswirkungen hat, etwa bei einer Amputation.
Weil für gesetzlich Versicherte freie Arztwahl besteht, können sich gesetzlich Versicherte grundsätzlich auch durch mehr als einen Arzt oder Ärztin beraten lassen. Für bestimmte Operationen ist der Anspruch auf eine Zweitmeinung sogar gesetzlich geregelt. Das soll verhindern, dass es zu unnötigen Operationen kommt.
Eine aktuelle Liste der Operationen, für die es eine gesetzliche Regelung gibt, findet sich auf der Website des G-BA, also des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dem Gremium im deutschen Gesundheitssystem, das darüber entscheidet, was Krankenkassen bezahlen. Auf der Liste stehen beispielsweise Operationen, bei denen eine künstliche Hüfte oder ein künstliches Kniegelenk eingesetzt oder die Gebärmutter oder Gallenblase entfernt werden. Bei diesen Eingriffen müssen Arzt oder Ärztin mindestens zehn Tage vor dem Eingriff darauf hinweisen, dass es ein Recht auf eine zweite Meinung gibt. Die Liste wird übrigens fortlaufend erweitert, sodass Patient:innen künftig bei noch mehr Operationen Anspruch auf eine Zweitmeinung haben werden.
Einige Krankenkassen übernehmen auch für andere Erkrankungen die Kosten für eine offizielle Zweitmeinung. Im Zweifelsfall lohnt es sich, bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen.
Wie finde ich einen passenden Arzt oder Ärztin für eine zweite Meinung?
Laut Gesetz dürfen Ärzt:innen nicht in der gleichen Einrichtung arbeiten wie diejenigen, die die Operation empfohlen haben, oder in der Klinik, in der die Operation stattfinden soll. Außerdem muss die Person, die die Zweitmeinung erstellt, je nach Fragestellung bestimmte Qualifikationen haben. Die Kriterien dafür legt ebenfalls der G-BA fest. Passende Ärzt:innen lassen sich über die Terminservice-Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden. Vielleicht empfehlen Arzt oder Ärztin auch passende Kolleg:innen. Die eigene Krankenkasse kann bei der Suche ebenfalls helfen.
Was passiert bei dem Zweitmeinungstermin?
Wichtig ist es, für den Zweitmeinungstermin alle bisherigen Befunde und Untersuchungsergebnisse mitzubringen. Dann sind neben einem Gespräch oft keine weiteren Untersuchungen notwendig.
Patient:innen können die Einschätzung aus der Zweitmeinung als schriftliche Zusammenfassung erhalten und diese auch an diejenigen schicken lassen, die die Operation empfohlen haben.
Was hilft mir noch bei der Entscheidung?
Für die Eingriffe, bei denen Patient:innen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Zweitmeinung haben, gibt es einige offizielle Entscheidungshilfen. Sie stellen übersichtlich Vor- und Nachteile der verschiedenen Behandlungsoptionen dar. Die Entscheidungshilfen sollen es Patient:innen ermöglichen, gemeinsam mit Arzt oder Ärztin eine informierte Entscheidung für oder gegen die Operation zu treffen.