Journalistischer Kodex

Zu diesen Regeln verpflichten sich alle Journalistïnnen, die bei RiffReporter publizieren

Gute Journalistïnnen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Informationen nach strengen Regeln gewinnen, verarbeiten und veröffentlichen. Die journalistischen Mitglieder von RiffReporter befolgen bei ihrer Arbeit den folgenden Kodex, dessen neueste Version wir auf unserer Generalversammlung am 24. Mai 2019 beschlossen haben. Ein dreiköpfiger Ethikausschuss wacht darüber, dass die Regeln eingehalten werden. Hinzu kommt zur Sicherung unserer Qualität unter anderem, dass wir journalistische Mitglieder streng auswählen, Beiträge vor der Publikation gegenlesen und sachliche Fehler transparent korrigieren.

Kodex für die Journalistïnnen der RiffReporter eG

§ 1 Journalistische Werte

Unabhängiger Journalismus ist einer der Grundpfeiler einer lebendigen Demokratie und einer offenen Gesellschaft. Journalistïnnen haben bei ihrer Arbeit eine besondere Verantwortung für das Gemeinwesen. Ziel der RiffReporter-Genossenschaft ist es, diese Verantwortung wahrzunehmen und durch guten Journalismus eine freiheitliche, pluralistische, demokratische sowie verantwortungsvoll wirtschaftende Gesellschaft zu stärken.

Die stimmberechtigten Mitglieder der RiffReporter – die Genossenschaft für freien Journalismus eG – im Folgenden „RiffReporter-Genossenschaft“ genannt – verpflichten sich zur Wahrung hoher journalistischer Standards, insbesondere von Unabhängigkeit, Unbestechlichkeit, Fairness und Faktentreue.

Die Mitglieder der RiffReporter-Genossenschaft verpflichten sich dazu, Folgendes ausnahmslos zu unterlassen:

  • rassistische sowie ethnische, kulturelle und religiöse Minderheiten diskriminierende oder stereotypisierende Thesen und Wortwahl,
  • sexistische und nach Geschlecht oder sexueller Orientierung diskriminierende oder stereotypisierende Thesen und Wortwahl,
  • antisemitische Thesen und Wortwahl einschließlich relativierender Gleichsetzungen angeblicher oder tatsächlicher Missstände mit dem Holocaust,
  • gegen eindeutige wissenschaftliche Evidenz aufgestellte Thesen, Behauptungen und Verschwörungstheorien.

Da fahrlässiges oder absichtliches Fehlverhalten bezüglich dieser Grundwerte großen Schaden erzeugen kann, ist die RiffReporter-Genossenschaft darin frei, Veröffentlichungen, die diesen grundlegenden Standards nicht genügen, vorübergehend zu depublizieren oder mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen und den Ethikausschuss einzuschalten, der nach §6 eine finale Entscheidung trifft.

§ 2 Regeln für die Berichterstattung und Kommentierung

Wer die Leistungen der RiffReporter-Genossenschaft nutzt, muss sich an die anerkannten Regeln für seriösen Journalismus halten, wie sie auch im Kodex des Deutschen Presserats dargelegt sind. RiffReporter beachten insbesondere folgendes:

  • Wir respektieren die Persönlichkeitsrechte derer, über die wir berichten.
  • Wir betreiben keine Faktenselektion, um unsere Geschichten besser aussehen zu lassen.
  • Wir machen Beiträge, die hauptsächlich eine kommentierende Perspektive bieten, mit einem geeigneten Genre-Begriff kenntlich.
  • Wir zitieren korrekt, vollständig und unter namentlicher Nennung der zitierten Personen oder Organisationen, soweit diese nicht anonym oder pseudonym bleiben wollen. Verbreiten zitierte Personen oder Institutionen nachweislich widerlegte Behauptungen, machen wir diese als solche kenntlich.
  • Fotos und Filmmaterial verwenden wir ohne inhaltliche Manipulation und ohne im Text einen falschen Bezug zum Abgebildeten herzustellen.
  • Wir stellen inhaltliche Fehler unverzüglich, deutlich und transparent richtig und korrigieren sprachliche Fehler, die uns bekannt werden, unverzüglich.
  • Wir verpflichten uns zur Wahrung der journalistischen Unabhängigkeit. Wir legen für unsere Riff-Projekte Abhängigkeiten und Interessenverflechtungen offen. Dies gilt zum Beispiel für Reiseeinladungen oder Tätigkeiten innerhalb der vergangenen drei Jahre für Medien von nicht-journalistischen Institutionen, zum Beispiel Institutionen der Wissenschaft, Wirtschaft oder Politik. Die Offenlegung geschieht an der von der Genossenschaft bestimmten Stelle, wenn sie unmittelbar für den Beitrag relevant ist, direkt dort. Wir lancieren keine als Journalismus getarnten PR-Beiträge. Solche Praktiken sind mit unserem Verständnis von Journalismus unvereinbar. Wir nehmen für unsere Publikations-Projekte im Riff keine Honorare von denen an, über die wir berichten. Wir legen die Kunden von Riff-Live-Formaten an der von der Genossenschaft bestimmten Stelle offen, sofern sie in unsere Berichtsgebiete fallen.
  • Wir plagiieren nicht und geben keine Recherche-Ergebnisse, die von anderen stammen, als unsere eigenen aus.
  • Wir betreiben kein Click-Baiting und versprechen in Überschrift und Teaser nicht mehr, als ein Beitrag einlösen kann. Wir legen relevante Literaturquellen nach Möglichkeit transparent offen.
  • Wir behandeln uns gegenseitig kollegial und fair und wir respektieren dauerhaft jede Leistung, die zum Entstehen eines Projekts beiträgt.

§ 3 Förderung journalistischer Inhalte

  • Die Mitglieder der RiffReporter-Genossenschaft betreiben unabhängigen Journalismus. Die direkte Finanzierung journalistischer Inhalte bei RiffReporter durch Firmen und Regierungen ist nicht erlaubt. Davon unberührt sind (a) das Schalten von Werbung, (b) die Förderung durch gemeinnützige Institutionen © der Verkauf bereits publizierter journalistischer Produkte und von Lizenzen an diesen an Firmen oder staatliche Stellen sowie (d) Bewerbungen für allgemein offene Preise, Wettbewerbe und Förderprogramme.
  • Stiftungen und andere als gemeinnützig anerkannte Institutionen dürfen Journalismus im Rahmen des Publizierens von Mitgliedern der Riffreporter-Genossenschaft fördern. Die Genossenschaft und ihre stimmberechtigten Mitglieder dürfen darüber im üblichen Rahmen Fördervereinbarungen abschließen. Inhaltliche Abnahmen journalistischer Produkte sowie Vorgaben durch Förderer im Produktionsprozess sind nicht erlaubt. Bei politisch aktiven gemeinnützigen Organisationen, parteinahen Stiftungen, Unternehmensstiftungen und Wissenschaftsinstitutionen ist eine Förderung nur dann erlaubt, wenn die journalistische Unabhängigkeit vereinbart wurde und prägend für das Projekt ist. RiffReporter-Journalistïnnen sind stets frei in der Wahl ihrer Gesprächspartner, Aussagen und Wertungen.
  • Förderer dürfen grundsätzlich nicht unmittelbar Gegenstand der geförderten Berichterstattung sein.
  • Förderungen durch Institutionen sind an geeigneter Stelle kenntlich zu machen. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form Logos publiziert werden, liegt beim Vorstand der Genossenschaft. Die Entscheidung erfolgt binnen drei Wochen.
  • Die Beteiligung von Nicht-Mitgliedern, die keine Journalistïnnen sind, an Recherche, Factchecking oder ähnlichen Aktivitäten im Rahmen von „Community-Journalismus“ ist grundsätzlich möglich. Es ist dabei jedoch darauf zu achten, dass einzelne Interessengruppen keinen unangemessenen Einfluss auf journalistische Produkte bekommen und grundlegende journalistische Regeln von allen Beteiligten eingehalten werden. Feste, mit Externen besetzte Gremien für RiffReporter-Projekte, z.B. ein wissenschaftlicher Beirat, sind nur für eine unverbindliche Beratung möglich. Die letztgültigen inhaltlichen Entscheidungen über das journalistische Produkt und die Verantwortung dafür müssen zwingend bei Autorïnnen-Mitgliedern liegen. Dies muss schriftlich festgehalten werden.
  • Begründete Zweifelsfälle legt der Vorstand der Genossenschaft der Ethikkommission zur Entscheidung vor.

§ 4 Ethikausschuss

Die Mitgliederversammlung der Riffreporter-Genossenschaft bestimmt einen dreiköpfigen Ethikausschuss, der die Einhaltung dieser Regeln sicherstellt. Mindestens zwei der Ausschussmitglieder müssen aktive RiffReporter-Mitglieder sein, mindestens einer muss Fachanwalt/Fachanwältin für Medienrecht sein. Die Amtszeit des Ethik-Ausschusses beträgt laut Satzung drei Jahre. Die Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie können durch Entscheidung des Vorstands eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten.

§ 5 Kriterien für Aufnahme und Mitgliedschaft

  • Eine journalistische Mitgliedschaft in der Genossenschaft kann beantragen, wer hauptberuflich als Journalistïn arbeitet und einen überwiegenden Teil seiner Einnahmen aus unabhängigem Journalismus bestreitet, oder wer darlegen kann, dass er RiffReporter nutzen will, um diesen Status zu erreichen.
  • Für die Aufnahme werden Kriterien wie journalistische Ausbildung, Werdegang, Auftraggeber, Publikationen, Preise, unternehmerische Ziele sowie Bereitschaft und Kompetenz, im genossenschaftlichen Miteinander mitzuwirken, berücksichtigt.
  • Bewerberïnnen wie auch Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand der Genossenschaft unmittelbar anzuzeigen, wenn ihre journalistische Berichterstattung unabhängig von Medium und Zeitpunkt Gegenstand von Rügen des Presserats oder anderer Kontrollgremien gewesen ist oder wenn Verstöße gegen journalistische Grundregeln Auslöser von Vertragsauflösungen waren. Wird dies versäumt, kann die Mitgliedschaft von der Genossenschaft unmittelbar beendet werden.
  • Die Entscheidung über eine Aufnahme liegt beim Vorstand.
  • Verändert sich im Lauf der Mitgliedschaft der berufliche Status eines stimmberechtigten Mitglieds und ist das Mitglied nicht mehr hauptberuflich journalistisch tätig, muss der Vorstand umgehend informiert werden. Der Vorstand behandelt die Information vertraulich und wägt ab, ob die neue Tätigkeit einen Interessenkonflikt darstellt und ob das Ziel einer Fortführung der Autorentätigkeit ist, unabhängigen Journalismus zu praktizieren. Nicht-journalistische hauptberufliche Tätigkeit in einem Gebiet, das Gegenstand der eigenen Berichterstattung ist, ist mit einer aktiven Autorentätigkeit nicht vereinbar. Vorstand und Mitglied können in diesem Fall einen Austritt, eine Überführung in eine investierende Mitgliedschaft oder ein bloßes Ruhen der Autorentätigkeit vereinbaren. In Zweifelsfällen entscheidet der Ethik-Ausschuss.

§ 6 Sanktionen

Beschweren sich stimmberechtigte Mitglieder über die journalistische Arbeit von Mitgliedern im Rahmen von RiffReporter, werden diese geprüft. Sollte der Verdacht auf einen Verstoß gegen den Kodex bestehen, sucht der Vorstand daraufhin das Gespräch mit dem betreffenden Autor/der betreffenden Autorin, um den Vorgang aufzuklären. Wenn dadurch keine oder keine rechtzeitige Klärung möglich ist, legt der Vorstand den Fall dem Ethikausschuss vor und empfiehlt ihm gegebenenfalls eine Sanktion. Dieser hört den Autor/die Autorin an und entscheidet final über eine mögliche Sanktion.

Mögliche Sanktionen sind:

  1. Verwarnung,
  2. Suspension der Mitgliedschaft auf Zeit, gegebenenfalls unter Auflagen, und
  3. Verlust der Mitgliedschaft der RiffReporter-Genossenschaft.

Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis informiert. Beiträge, die Gegenstand einer Sanktion des Ethikausschuss waren, werden, sofern der Ethikausschuss entscheidet, dass sie online bleiben können, verbessert und mit einem entsprechenden Hinweis versehen, der den Grund der Beschwerde, die Sanktion und die Veränderung beschreibt.

Schadensersatzansprüche des sanktionierten Autors/der Autorin gegen die RiffReporter-Genossenschaft, ihre Organe und Mitglieder über das gesetzlich zwingende Maß hinaus sind ausgeschlossen. Bei einem Ausschluss bekommt der betroffene Autor/die Autorin zwei Wochen Zeit, Beiträge aus dem RiffReporter-CMS zu exportieren, bevor der persönliche Account gelöscht und der Zugang gesperrt wird.

§ 7 Schlussbestimmungen

Dieser Kodex kann auf Vorschlag des Vorstands, durch Beschluss der Generalversammlung oder durch eine andere geeignete Form der Abstimmung aller stimmberechtigten Mitglieder, die vom Vorstand anberaumt wird, geändert werden. Änderungen zwischen Generalversammlungen sind auf der nächsten Generalversammlung zu bestätigen. Der Kodex gilt in seiner jeweils aktuellen Fassung für alle stimmberechtigten Mitglieder.

Der Kodex wurde letztmalig durch die Generalversammlung am 24.5.2019 verändert.

Selbstverpflichtungserklärung als Mitglied des Presserates

RiffReporter hat sich dem Presserat angeschlossen und die Selbstverpflichtungserklärung dort unterzeichnet:

RiffReporter bekennt sich als Anbieter von Telemedien mit journalistisch- redaktionellen Inhalten, die nicht Rundfunk sind, zum Pressekodex und zu den Grundsätzen des Redaktionsdatenschutzes. Wir sind bereit, die wegen Verstößen gegen den Pressekodex und/oder die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz von den zuständigen Gremien des Deutschen Presserates nach der Beschwerdeordnung ausgesprochenen Sanktionen zu befolgen.

Entscheidungen des Deutschen Presserats, die Telemedien in unserer Verantwortung betreffen und bezüglich derer nach dem Pressekodex und der Beschwerdeordnung eine Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht, werden wir in dem jeweils betroffenen Medium aktualitätsnah und in angemessener Form publizieren.

Sie haben eine Beschwerde?

Sollten Sie als Leserin oder Leser das Gefühl haben, dass ein Artikel oder eine Autorïn maßgeblich von unserem Kodex abweicht, können Sie eine Beschwerde einlegen und auf den Kodex verweisen.

Formulieren Sie Ihre Beschwerde via Email an info@riffreporter.de, Betreff: Beschwerde journalistischer Kodex. Wir leiten die Email an unseren Ethikausschuss weiter, der sich ihrer dann annimmt.