Lieber nicht festlegen!

Über die Ehe für alle, gesetzgeberische Verhinderungstaktik und andere schöne und unschöne Verfassungsthemen: die aktuellen Verfassungsnews von Maximilian Steinbeis

von Maximilian Steinbeis
6 Minuten

Liebe Freunde des Verfassungsblogs,

Es gehört zu den unerfreulichen Seiten des Verfassungsrechts, dass es sich so gut zur Dogmatisierung politischer Präferenzen eignet. Die Ehe für alle ist so ein Beispiel. Niemandem, selbst der CSU nicht, fällt noch ein halbwegs vorzeigbares Argument ein, warum homosexuellen Paaren der Zugang zu dieser zutiefst konservativen Institution wechselseitiger Übernahme rechtlich bindender Verantwortung füreinander verschlossen bleiben muss. Die Begründungslast wird den Gegnern der Ehe für alle aber von den Schultern genommen, wenn sie auf die Verfassung zeigen und sagen können: Tja, was wir wollen oder nicht wollen, darauf kommt es gar nicht an, wir dürfen ja gar nicht. Wäre leider verfassungswidrig. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates, steht in Artikel 6 Grundgesetz. Und unter „Ehe“ verstehen Verfassungsgeber wie Verfassungsgericht halt nun mal die Verbindung von Mann und Frau, weil nur die auf „natürliche“ Weise miteinander Nachkommen zeugen können. Das kann der einfache Gesetzgeber nicht umdefinieren. Isso!

Das möchten wir doch mal sehen, ob das so ist. Das hätten wir doch gerne erklärt, inwiefern der besondere Schutz für Nachkommen zeugende (oder auch nicht) Hetero-Paare den besonderen Schutz für Nachkommen groß ziehende (oder auch nicht) Homo-Paare begrifflich ausschließt. Dass ausgerechnet die Verfassung den Souverän zum Diskriminieren zwingen soll, scheint mir schon dreimal keine Position zu sein, die sich von selbst versteht. Da könnte man eine sehr fruchtbare Debatte drüber führen, und zwar auch und gerade zu Fragen des Verfassungsrechts.

Was den Gesetzgeber betrifft, so wird daraus aber voraussichtlich nichts mehr. Jedenfalls nicht in dieser Legislaturperiode. Im Rechtsausschuss schmoren zwei Gesetzentwürfe der Grünen und der Linken sowie einer des Bundesrats zur Ehe für alle, und zwar buchstäblich seit Jahren – dutzendfach vertagt, wieder und wieder und wieder. Es kommt einfach nicht zur Abstimmung. Die SPD wäre eh dafür, aber der Koalitionsfrieden mit der Union erfordert Schonung, weshalb die Mehrheit es vorzieht, das Thema erst gar keins werden zu lassen und jedes Mal, wenn diese beiden Gesetzentwürfe auf die Tagesordnung des Rechtsausschusses sollen, sie wieder runter zu nehmen, bis schließlich im September die Legislaturperiode endet und damit die Sache sowieso im Orkus verschwindet.

Dürfen die das? Das ist eine weitere höchst interessante verfassungsrechtliche Frage, die die Grünen-Fraktion jetzt dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung vorgelegt hat. Die Grünen haben in Karlsruhe eine einstweilige Anordnung beantragt, um den Rechtsausschuss zu verpflichten, diese drei Gesetzentwürfe, jedenfalls aber den eigenen Gesetzentwurf, bis spätestens zur letzten Sitzung am 30. Juni auf seine Tagesordnung zu nehmen.

Daraus kann aber nur etwas werden, wenn es tatsächlich einen Anspruch einer Fraktion gibt, ihre Gesetzesanträge nicht nur beraten, sondern auch beschlossen zu bekommen. Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz sagt dazu nur, dass Gesetzesvorlagen „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor 65 Jahren in einer seiner ersten Entscheidungen überhaupt einmal dazu Stellung bezogen und unter Verweis auf den AöR-Aufsatz „Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung“ von Heinrich Triepel aus dem Jahr 1920 gesagt: „ Dem Wesen der Gesetzesinitiative entsprechend kann der Initiant verlangen, daß das Gesetzgebungsorgan sich mit seinem Vorschlag beschäftigt. Es muß darüber beraten und Beschluss fassen.“ Das ist aber erstens lange her, und zweitens frage ich mich, wie attraktiv das Bundesverfassungsgericht die Aussicht findet, den Bundestag gegenüber seinen Minderheiten zu verpflichten, nicht herumzutrödeln, und diese Pflicht dann mit der Stoppuhr in der Hand zu überwachen…

Kurzum: das wird, soweit man in Karlsruhe nicht noch ein Zulässigkeitsargument findet, über das man die Grünen stolpern lassen kann, ein durchaus spannendes Verfahren.

Singapur, Minsk und der Nikolaus

Ein anderes spannendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging letzte Woche mit einem Kammerbeschluss zu Ende: Es ging um die Frage, ob ein Schwerkranker von Verfassungswegen berechtigt ist, sich eine möglicherweise hilfreiche, aber nicht zugelassene Therapie von der Kasse bezahlen zu lassen. Die Hoffnung darauf hatte das BVerfG am 6.12.2005 in einem Beschluss begründet, der unter Sozialrechtlern den spöttischen Namen „Nikolaus-Beschluss“ trägt. STEFAN HUSTER hat sich angeschaut, wie sich das BVerfG aus der Affäre zieht.

Der Richterspruch mit der größten politischen Tragweite war zweifellos das Gutachten des Europäischen Gerichtshofs zum Freihandelsabkommen der EU mit Singapur. Darin klärte der Gerichtshof, in welchen Fällen der Kompetenzbereich der Mitgliedsstaaten berührt und das Abkommen somit ein „gemischtes“ ist – was dazu führt, dass die nationalen Parlamente ein Veto-Recht erhalten. Nach Ansicht von DANIEL SARMIENTO zeigt das Gutachten nicht zuletzt, wie geschickt der Gerichtshof agiert, wenn er seine eigene Alleinzuständigkeit zu verteidigen und sich Konkurrenz vom Leib zu halten versucht – Konkurrenz in Gestalt der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, deren Vereinbarung jetzt die Zustimmungspflicht der nationalen Parlamente auslöst und damit jetzt erstmal in weite Ferne rückt. Und ein besonderes Bonbon, so Sarmiento, hat der EuGH in dem Gutachten für Theresa May versteckt…

Wenig Notiz genommen haben die meisten in Westeuropa bisher vom Gerichtshof der Eurasischen Union in Minsk, in der sich Russland und einige frühere Sowjet-Staaten zusammengetan haben. Das ändert ein Bericht von PAUL KALINICHENKO über ein jüngstes Urteil des Gerichtshofs, das so etwas wie Van Gend & Loos für die Eurasische Union werden könnte.

Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich. Das gilt vor allem für die Versuche der türkischen Regierung, ihre autokratische Verfassungsreform durch vermeintliche Parallelen in der eigenen Verfassungsgeschichte und in anderen Verfassungssystemen zu verteidigen. CEM TECIMER zeigt, wieso das nicht aufgeht und prägt für derlei Missbrauch der verfassungsvergleichenden Rechtswissenschaft den Begriff „Abusive Comparativism“.

Zu einem erfolgreichen Ende gelangt ist in dieser Woche die vom Max-Planck-Institut für Völkerrecht organisierte und von uns per Online-Symposium dokumentierte Übung italienischer und deutscher Völkerrechtler_innen in akademischer Diplomatie in der Villa Vigoni, um in der verfahrenen Situation der Schadensersatzforderungen italienischer NS-Verbrechensopfer gegen Deutschland wieder Bewegung möglich zu machen. GIOVANNI BOGGERO, ANTJE VON UNGERN-STERNBERG, KARIN OELLERS-FRAHM und FILIPPO FONTANELLI fassen die diskutierten Lösungsansätze zusammen, und CHRISTIAN TOMUSCHAT begründet in seiner Keynote Speech, warum es Hoffnung gibt.

Anderswo

Diese Woche des kulminierenden Wahnsinns in den USA hatte zu viele Wendungen und Eskalationsstufen, um hier auch nur annähernd alles, was dazu Gutes geschrieben wurde, aufzulisten, zumal man nur auf Lawfare, Just Security und Take Care zu gehen braucht, um Lesestoff für Tage und Wochen zu finden. Was die Hoffnung auf eine Amtsenthebung via 25. Verfassungszusatz („unfit for office“) betrifft: dafür plädieren JAMAL GREENE und DAVID POST, dagegen ERIC POSNER. JACK BALKIN schlägt angesichts des ganzen Spektakels und in Abgrenzung zum (noch) nicht passenden Begriff der Verfassungskrise den neuen Begriff „Verfassungsfäule“ (constitutional rot) vor.

MARK ELLIOTT durchleuchtet das Wahlprogramm der Tories auf verfassungspolitische Ankündigungen für die nächste Wahlperiode im Vereinigten Königreich. An Themen wäre kein Mangel: english votes for english laws, Schottland und Devolution, Grundrechte und EMRK, House of Lords – aber die Konservativen sind eben konservativ und halten sich mit dem Inaussichtstellen von Veränderungen zurück.

ALBERT SÁNCHEZ-GRAELLS beschuldigt die EU-Kommission, mit ihrer Ansage, die Briten in den Brexit-Verhandlungen als Drittstaat und EU-Ausland behandeln zu wollen, europäisches Recht zu missachten.

ANASTASIA KARATZIA berichtet von einer Entscheidung des Europäischen Gerichts, die anlässlich der „Stop TTIP“-Bügerinitiative die legalen Anforderungen an dieses Instrument europäischer Bürgerbeteiligung klärt.

LAURENS ANKERSMIT sieht mit dem Gutachten des EuGH zum Singapur-Freihandelsabkommen den Weg geebnet für ein weiteres Gutachtenverfahren, das die Vereinbarkeit von Investitionsschiedsgerichtsbarkeit generell mit den EU-Verträgen klären soll. ANTHEA ROBERTS vermutet, dass unter der Deckung des EuGH-Urteils nun auch andere Staaten ihrer Skepsis gegenüber Investorschutz-Schiedsgerichtsbarkeit freien Lauf lassen, weil sie kein Stigma mehr befürchten müssen.

TATJANA KHRAMOVA untersucht anhand der jüngeren Rechtsprechung des Russischen Verfassungsgerichtshofs, wie das Gericht Russland vor seinen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abschirmt.

CAROLINA CERDA-GUZMAN blickt zurück auf den fehlgeschlagenen Versuch des stramm chavistischen Obersten Gerichtshofs von Venezuela im März, das Parlament zugunsten des Autokraten Nicolás Maduro zu entmachten: politisch nicht erstaunlich, aber juristisch um so mehr und nichts anderes als ein juridischer Staatsstreich by itself. (Was alle warnen sollte, die glauben, dass Verfassungsrichter immer die Guten sind.)

Soweit für diese Woche. In der Nächsten wollen wir uns u.a. mit dem Urteil aus Karlsruhe zu Ministerschmäh gegen die AfD, mit der Me-Myself-and-I-Partei des österreichischen Mikro-Macron Sebastian Kurz und mit den Weiterungen des Singapur-Gutachtens befassen. Und je nachdem, wie es in Sachen Impeachment in den USA weitergeht, mit dessen traum- und alptraumhaften Folgen natürlich. Ihnen einstweilen alles Gute!

Max Steinbeis

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