Männer wie sie

von Maximilian Steinbeis
8 Minuten
ein Mann mit Brille und Bart [AI]

Liebe Freund_innen des Verfassungsblogs,

Kann man das, was im Augenblick gerade mit dem US Supreme Court passiert, mit dem Schicksal des polnischen Verfassungsgerichts vergleichen? Ich würde sagen: man kann. In mindestens vier Hinsichten.

1. Brett Kavanaugh ist kein Krimineller. Er ist kein Quäler und kein Schläger, kein Betrüger und kein Dieb, vermutlich noch nicht einmal ein Lügner (dem subjektiven Tatbestand nach). Er ist ein Mann von Ehre, der weiß und immer schon wusste, was sich gehört, als versoffener, sexuell übergriffiger, Bier- und Testosterondunst verströmender Frat Boy am College genauso wie als hoch anständiger Richter am Bundesgericht. Insofern, davon wird man ausgehen können, kommt seine Empörung darüber, dass er jetzt so angegriffen wird, aus lauterstem Herzen. Aus seiner Sicht verraten diese Angriffe nichts über ihn („I went to Yale!“), aber um so mehr über die Angreifer, die Dunkles im Schilde führen und sich dadurch, dass sie sich gegen ihn stellen, auf die Gegenseite dessen stellen, was sich gehört. Und wenn er sich doch mal daneben benimmt, dann ist das durch den Angriff versteh- und die dadurch ausgelöste Empörung entschuldbar: unschuldig verdächtigt, der Arme, da kann man schon mal pampig werden in der Senatsanhörung, das ist doch ganz normal. Dieses empörte, ja aggressive Verteidigen des eigenen Normal- und Rechtschaffenseins in allen Lebenslagen, diese Setzung: „unsereiner = normal = rechtschaffen = zum Machtanspruch berechtigt“ als verbindliche Vorbedingung jeder politischen Auseinandersetzung über ihn und die ihm auszuhändigende Macht ist mir aus meinen Kontakten mit PiS-nahen Politikern und Juristen sehr vertraut.

2. Brett Kavanaugh verkauft sich als Konservativer, aber was von ihm erwartet wird, ist nichts weniger als konservativ. Genauso wenig konservativ wie PiS und Fidesz. Konservative streben danach, das Bestehende von der Zumutung des Politisiert- und Bestrittenwerdens freizuhalten. Kavanaughs Mission ist das Gegenteil: Er soll umstürzen. Er soll die Rechte von Frauen und Minderheiten, die sie vor Disziplinierung und Diskriminierung schützen, wieder politisier- und bestreitbar machen. Er soll dem Normalitäts- und Machtanspruch von seinesgleichen wieder zur Geltung verhelfen, und zwar auch und gerade gegen das Bestehende. Gut, mit der gleichen Mission waren frühere Richter wie Anthony Kennedy, David Souter oder Sandra Day O’Connor auch gewählt worden und hatten ihren Job dann doch ganz anders ausgefüllt, als sie ihn erst einmal hatten. Aber das war im letzten Jahrhundert. Heute ist Trump. Kavanaugh hat sich, als es darauf ankam, dafür entschieden, dem Senat nicht länger sein wohl frisiertes konservatives Juristengesicht zu zeigen, sondern eine puterrote, von linker Verschwörung und Clinton-Rache faselnde Alt-Right-Fratze von der Leine zu lassen – und er war erfolgreich damit. Die wollen ihn so, seine republikanischen Unterstützer_innen. 2400 Juraprofessor_innen protestieren? Der Mann, werden sie sagen, macht was richtig.

3. Brett Kavanaugh wird am US Supreme Court das sein, was Mariusz Muszyński und die anderen „Anti-Richter“ am polnischen Verfassungsgericht sind: permanent gebrandmarkt durch die Umstände, unter denen sie in ihr Amt gekommen sind. Muszyński et.al. sitzen auf Posten, die schon besetzt waren, und seine Illegitimität als Richter schlägt direkt auf die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichts durch, dessen Urteile, soweit die „Anti-Richter“ daran mitgewirkt haben, von manchen polnischen Gerichten nicht anerkannt werden. Das wird im Fall von Kavanaugh hoffentlich nicht der Fall sein. Dafür ist sein Brandmal, anders als das von Muszyński et.al., persönlicher Natur. Über ihm schwebt der Verdacht, ungesühnt eine Vergewaltigung begangen und den Senat belogen zu haben – letzteres ist noch nicht mal mehr nur ein Verdacht. Wie in Polen ist damit jede Mehrheit am Gericht, die mit seiner Stimme zustande kommt (und das werden auf absehbare Zeit die allermeisten sein), erst einmal mit dem Makel behaftet, dass die unterlegene Partei sich denkt: Na, wenn es bei der Besetzung dieses Gerichts mit rechten Dingen zugegangen wäre, dann wäre es aber anders ausgegangen.

4. Den Schaden hat dabei die Unabhängigkeit der Justiz generell. Und wie in Polen ist auch in den USA das nicht für alle gleichermaßen eine alarmierende Nachricht. Wer von vornherein auf das Recht des Stärkeren setzt, um die Normalität und Machtansprüche von seinesgleichen durchzusetzen, der hat für eine unabhängige Justiz, die den Rechten von Freien und Gleichen zur Geltung verhilft, ohnehin nicht viel übrig – es sei denn, es handelt sich um die Rechte von seinesgleichen (und eigentlich Machtpositionen wie das „Recht“, auf andere zu schießen). Es geht eh immer nur um Macht, auch im Recht. Alles ist Politik, auch das Recht. Es geht immer nur um Wir gegen Die, nie um Ich und Du als Träger_innen von Rechten. Der Supreme Court ist dann auch nur ein Knüppel, den derjenige, der die Macht hat, seinen Gegnern über den Kopf zieht, oder bzw. ein Panzer, der ihm dessen Schläge vom Leib hält. In Polen ist das schon Gegenwart, muss man wohl allmählich sagen. Ist es in den USA die Zukunft? Einiges spricht dafür.

Herr Prantl? Geht’s noch?

Noch kurz zu einer anderen, sehr sonderbaren Begebenheit aus dieser Woche: Einer der prominentesten Journalisten Deutschlands, Heribert Prantl von der Süddeutschen, hat anlässlich des Tags der Deutschen Einheit einen Leitartikel geschrieben, der das Grundgesetz auf geradezu maßlose Weise attackiert. Das ist der Heribert Prantl, muss man dazu sagen, der seine Karriere maßgeblich der, wenngleich erfolglosen, Verteidigung eben dieses Grundgesetzes gegen die Law-and-Order-Änderungen der 90er Jahre verdankt. Man möchte es nicht glauben.

„An der Spitze dieser so rühmenswerten Verfassung“, schreibt Prantl, „steht eine Schwindelei, ein grenzenlos selbstzufriedener, fast lügnerischer Satz.“ Ach was, fast lügnerisch: eine „Fehlbezeichnung, eine schriftliche Lüge“ sei das, was das Grundgesetz da sage. Gemeint ist der 1990 in die Präambel aufgenommene Satz, dass die Deutschen in den Bundesländern „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet“ hätten. Das findet Prantl skandalös, weil: Nix mit Einheit. In Ost und West sind die Deutschen verschieden. Auch verschieden zufrieden, auch mit der Verfassungsordnung. „Einheit vollendet“? Lügenverfassung!

Nun kann man mit Prantl mit guten Gründen der Meinung sein, dass es besser gewesen wäre, die Bürger_innen der DDR ihren Anteil haben zu lassen an der Ausgestaltung der Verfassung, die ab 1990 auch die ihre wurde. Das wäre fair und klug gewesen, auch wenn ich nicht sicher bin, ob wir mit allen direktdemokratischen Errungenschaften, die uns dann nach der Vorstellung von Prantl und vielen anderen in die Verfassung geschrieben worden wären, immer so glücklich geworden wären.

Aber dieses Versäumnis dem Grundgesetz selbst anzuhängen, und zwar obendrein am Haken dieser Präambel-Formulierung, das ist ein Vorgang von ganz anderer Qualität. „Einheit vollendet“, das heißt erst mal nur, dass Deutschland territorial seine endgültige Form gefunden hat. Es gibt kein Territorium mehr, das eigentlich Deutschland wäre, aber irgendwie nicht ist und sein darf. Es gibt seit dem 3. Oktober 1990 kein Gebiet mehr, das mit der Bundesrepublik wiederzuvereinigen wäre. Nicht in Pommern, nicht in Preußen, nicht in Schlesien, nicht im Elsass. Einheit vollendet? Da möchte ich doch mit Nachdruck drum gebeten haben.

Darüber hinaus kann man natürlich noch allerhand materielle Vorstellungen von Einheit in die Präambel hineinprojizieren, im Sinn von Integration und Leitkultur und so. Von da sind es nur noch ein paar Schritte und man ist beim Postulat eines homogenen Staatsvolks. Ist es das, worauf Prantl hinauswill? Das würde mich überraschen, aber selbst wenn, bliebe unerklärt, warum er eine andere Textdeutung als „Lüge“ bezeichnet und damit dem frei flottierenden Ressentiment der ostdeutschen „Wendeverlierer“ einen Anknüpfungspunkt im geltenden Verfassungstext anbietet, den es in demselben sonst nicht leicht fände. Vielleicht kann er das in seinem nächsten Leitartikel erklären? Am 23. Mai nächsten Jahres, wenn das Grundgesetz seinen 70. Geburtstag feiert, wäre eine schöne Gelegenheit dazu.

Ein Text von ungeheurer Kraft

NORA MARKARD hat sich am Vortag des diesjährigen Tags der Deutschen Einheit ans Brandenburger Tor begeben, um sich dort die Generalprobe von Marta Górnickas Grundgesetz-Inszenierung anzuschauen. „Der Text gewinnt eine ungeheure Kraft, wenn man ihn ausspricht“, schreibt sie. „Wenn man ihn so ausspricht, als ob man es ernst meinte mit jedem Wort. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. („Gewalt“, hallt es, „Gewalt. Gewalt. Gewalt.“) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Radikalität dieser Worte wird plötzlich greifbar, fühlbar.“

Die AfD ist auf die Idee verfallen, im Deutschen Bundestag eine Änderung des Grundgesetzes zu beantragen und die Religionsfreiheit in die Reihe der Grundrechte aufzunehmen, die man nach Art. 18 missbrauchen und damit „verwirken“ kann. KLAUS FERDINAND GÄRDITZ begründet, warum es sich bei dem Antrag um einen bloßen „politischen Stunt“ und bei Art. 18 um eine funktionslose „Angstklausel“ handelt, die nicht ohne Grund noch nie zur Praxis gemacht wurde und die man ohne Verlust auch ganz aus der Verfassung streichen könnte.

Die Verfassung Frankreichs wird 60 Jahre alt in diesen Tagen, was EUGÉNIE MÉRIAU zum Anlass nimmt, sich die aktuelle Debatte um die Machtkonzentration des Präsidenten und die Notwendigkeit einer Verfassungsreform genauer anzuschauen.

Zum Thema Kavanaugh: PAULINE WELLER schaut sich vergleichend die Systeme der Verfassungsrichterwahlen in Deutschland und den USA an und kommt zu dem Schluss, dass das deutsche System in diesem Vergleich gar nicht so übel abschneidet.

In der Schweiz nähert sich ein Termin von potenziell gewaltigen Auswirkungen: die so genannte Selbstbestimmungsinitiative im November, wo das Schweizervolk darüber abstimmen soll, ob Völkerrecht, die Europäische Menschenrechtskonvention eingeschlossen, künftig hinter Landesrecht zurückstehen soll. BENJAMIN VISCHER berichtet.

In Südafrika hatte das Verfassungsgericht kürzlich die Strafbarkeit des Kiffens für verfassungswidrig erklärt. JAMES FOWKES analysiert, was das Urteil über das institutionelle Selbstverständnis dieses einflussreichen Gerichts und seinen Wandel verrät.

In Ungarn ignorieren Exekutive und Legislative immer öfter die Vorgaben der Gerichte, ihren Pflichten aus dem Informationsfreiheitsgesetz nachzukommen und Informationen zu veröffentlichen, wie DÁNIEL G. SZABÓ aus teilweise eigener Anschauung berichtet.

In Deutschland hat der Juristentag über die Reform des Asylrechts diskutiert und dem Gesetzgeber empfohlen, das Bundesverwaltungsgericht mit der Aufgabe zu betrauen, Leitentscheidungen über die tatsächliche Verfolgungssituation in einzelnen Staaten zu fällen. BJÖRNSTJERN BAADE rät, auch gleich für mehr Transparenz bei den Lagebeurteilungen des Auswärtigen Amts zu sorgen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Ahmed geklärt, dass das europäische Flüchtlingsrecht Bürgerkriegsflüchtlingen keinen geringeren Schutz gewährt als Flüchtlingen nach der Genfer Konvention. NULA FREI analysiert die Entscheidung.

Anderswo

Für RALF MICHAELS gibt der Fall Kavanaugh der US-Rechtswissenschaft Anlass, ihr Verständnis von Recht und Politik zu überdenken. ILYA SOMIN begründet, warum bei der Richterwahl die Unschuldsvermutung kein Maßstab ist: Der Vergleichsfall ist nicht der Strafprozess, sondern das Jobinterview.

CATHÉRINE VAN DE GRAAF analysiert ein Urteil des Menschenrechts-Gerichtshofs in Straßburg zu Misshandlungen am Arbeitsplatz.

MIHNEA STOICA glaubt, dass die Volksabstimmung in Rumänien zum verfassungsrechtlichen Ausschluss der gleichgeschlechtlichen Ehe vermutlich erfolgreich sein wird, aber trotzdem der LGBTIQ-Community langfristig eher nutzt als schadet.

ANURAG DEB stellt den vergangenen September als wohl „liberalsten Monat in der Geschichte des indischen Supreme Court“ in den rechtshistorischen Kontext. GAUTAM BHATIA blickt auf die Amtszeit des scheidenden Chief Justice Dipak Misra zurück und vermutet, dass sie den Höhepunkt einer ausgreifenden, am gesellschaftlichen Nutzen statt am vorgegebenen Recht orientierten Rechtsprechung des indischen Obersten Gerichtshofs markiert.

OLIVIER BEAUD ist sehr enttäuscht von der neuen Website des französischen Verfassungsrats.

ALEKS SZCZERBIAK erklärt, warum die kommenden Regionalwahlen in Polen so wichtig sind.

ARGELIA QUERALT berichtet von der Entscheidung des Straßburger Menschenrechts-Gerichtshofs, sich nicht in den Streit um das katalanische „Unabhängigkeitsreferendum“ vor einem Jahr einzuschalten.

ELENA CHACHKO untersucht die einstweilige Anordnung des Internationalen Gerichtshofs in Richtung USA in Sachen Iran-Sanktionen.

Das wär’s dann wieder für diese Woche. Ihnen alles Gute!

Ihr Max Steinbeis

Verantwortlich im Sinne des Presserechts

Maximilian Steinbeis


Landauer Str. 3
14197 Berlin
Deutschland

www: https://verfassungsblog.de

Tel: +49 178 3005829

VGWort Pixel